Anmeldung und Verordnung

Private Krankenversicherung

Hier existiert keine gesetzliche Gebührenordnung, auch die sog. Beihilfehöchstsätze ersetzen diese, wie oft angenommen wird, nicht.

Heilmittelerbringer können die Höhe der Vergütung bei privat Versicherten im Rahmen einer Honorarvereinbarung frei festlegen. Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist es ohne Belang, ob und in welcher Form Sie als Privatpatient einen Erstattungsanspruch gegen einen Kostenträger besitzen. Die Höhe der Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt Ihres persönlichen Krankenversicherungsvertrages. Haben Sie bspw. Einen günstigeren Monatsbeitrag gewählt, werden die Kosten möglicherweise nicht im vollen Umfang übernommen. Die von den Kostenträgern festgesetzten „Höchstsätze „ berühren aber nicht das private Rechtsverhältnis und somit die Honorarvereinbarung zwischen logopädischer Praxis und Privatpatient.

Die Gebühren für die Behandlung liegen derzeit beim 1,4fachen Satz der gesetzlichen Krankenkassen und schöpfen damit den möglichen Höchstsatz von 2,3fach bei weitem nicht aus.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die logopädische Behandlung ist eine Leistung des Heilmittelkatalogs und wird daher von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Hierfür ist die Verordnung eines Arztes erforderlich.

Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit, hier übernehmen sämtliche Kosten die Krankenkassen.

Gleiches gilt für zuzahlungsbefreite Erwachsene.

Weiteres

Beihilfe Empfänger

Der Beihilfesatz ist als Mindestsatz zu sehen und deckt bei weitem nicht die realen Kosten einer therapeutischen Einheit.

Als Orientierung für die Festsetzung der Vergütung dienen die jeweils aktuell gültigen Sätze der gesetzlichen Krankenkassen.

Zu Beginn der Behandlung werden Sie über die anfallenden Behandlungskosten informiert und können diese bei der zuständigen Kasse auf Kostenübernahme prüfen lassen. Die Beihilfe erstattet in der Regel die Behandlungskosten in Höhe der Beihilfehöchstsätze. Daher wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Beihilfe versicherte Patienten für den Differenzbetrag der Sätze selbst aufkommen müssen, wenn dieser nicht durch eine private Zusatzversicherung zur „Ergänzung nicht beihilfefähiger Aufwendungen“ aufgefangen werden kann.

Hausbesuche

Liegt eine entsprechende ärztliche Verordnung vor, komme ich auch gern zu Ihnen nach Hause, auch ins Altenheim, Pflegeheim oder in eine sonstige therapeutische und soziale Einrichtung.